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Bürgergeld

Bürgergeld ist eine existenzsichernde Geldleistung für Arbeitssuchende und ihre Familien.

Schwangerschaft

Für die Beschaffung von Bekleidung bei Schwangerschaft und von Erstausstattung bei Geburt eines Kindes.

Regelbedarf

Der Regelbedarf umfasst sämtliche Bedarfe des täglichen Lebens und wird als monatlicher Pauschalbetrag gewährt.

Besondere Situationen

Manchmal treten besondere Ereignisse oder Umstände ein, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden.

Unterkunft & Heizkosten

Beim Bürgergeld werden auch die Kosten für Unterkunft in angemessener Höhe übernommen.

Antragstellung / Formulare


Damit Sie Bürgergeld erhalten können, müssen Sie einen Antrag stellen.

Wer hat Anspruch

Bürgergeld

Bürgergeld ist eine existenzsichernde Geldleistung für Arbeitssuchende und ihre Familien. Die bewilligten Leistungen umfassen Kosten des Lebensunterhalts, Miete und Heizkosten, soweit diese Bedarfe nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. Bürgergeld kann auch als ergänzende Leistung zum Einkommen oder aufstockend zum Arbeitslosengeld gezahlt werden.

Sie können Bürgergeld grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen erhalten:

  1. • Sie sind mindestens 15 Jahre alt.
  2. • Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht.
  3. • Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
  4. • Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten.
  5. • Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft (z. B. Partner/in, unverheiratete Kinder unter 25 Jahren) sind hilfebedürftig.

Anspruch auf Bürgergeld haben auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, selbst aber nicht erwerbsfähig sind (zum Beispiel Kinder unter 15 Jahren).

Sonderregelungen gibt es jedoch für Studierende und Auszubildende, für aktuell nicht erwerbsfähige Personen und für ausländische Bürger.

Mit dem Bürgergeld Rechner können Sie unverbindlich prüfen, ob Sie evtl. einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Das Jobcenter übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und die Ergebnisse der Berechnung!

Bürgergeld bekommen nur hilfebedürftige Personen. Daher müssen sie zuerst Ihre eigenen Mittel einsetzen, bevor sie finanzielle Hilfe erhalten.

Zum Vermögen zählt alles, was Sie oder die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft besitzen und in Geld messbar ist, beispielsweise

  1. • Bargeld,
  2. • Bankguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere,
  3. • Sachen (wie beispielsweise Fahrzeuge oder Schmuck),
  4. • Kapitallebensversicherungen,
  5. • Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen.

Es gibt aber Ausnahmen von der Vermögensberücksichtigung, z. B. für ein angemessenes Fahrzeug, ein angemessenes Wohneigentum oder für Ihre Altersvorsorge.

Außerdem gibt es Freibeträge auf das einzusetzende Vermögen. Während der Karenzzeit, also dem ersten Jahr des Leistungsbezugs, bleiben 40.000 € für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben 15.000 € unangetastet. Während der Karenzzeit bleibt auch stets ein selbst bewohntes Eigenheim bzw. eine selbst bewohnte Eigentumswohnung unberücksichtigt (unabhängig von der Wohnfläche).

Nach Ablauf der Karenzzeit gibt es einen Vermögensfreibetrag von 15.000 € für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Leistungen anderer Träger, die Sie oder die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft beanspruchen können, müssen vorrangig genutzt werden. Dazu zählen beispielsweise:

  1. Arbeitslosengeld
  2. Wohngeld
  3. Kindergeld
  4. Kinderzuschlag
  5. Elterngeld
  6. Unterhaltsleistungen und Unterhaltsvorschuss
  7. Leistungen der Ausbildungsförderung, z. B. BAföG
  8. Leistungen der Krankenkassen
  9. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
  10. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Wir werden Sie daher ggf. auffordern, eine oder mehrere vorrangige Leistungen zu beantragen, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit beseitigt oder verringert werden kann.

Kranken- und Pflegeversicherung:
Wenn Sie als erwerbsfähige Person Bürgergeld erhalten, sind Sie in der Regel weiter bei Ihrer bisherigen Krankenkasse versichert. Das Jobcenter zahlt zusätzlich zum Bürgergeld auch die monatlichen Beiträge an Ihre Krankenkasse.

Waren Sie zuletzt vor dem Bürgergeldbezug privat kranken- bzw. pflegeversichert, so bleiben Sie dies auch während des Bürgergeldbezuges. Das Jobcenter zahlt Ihnen dann einen Zuschuss zu Ihrem Versicherungsbeitrag. Mehr dazu erfahren Sie im Merkblatt: Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung.

Rentenversicherung:
Während Sie Bürgergeld erhalten, führt das Jobcenter keine Beiträge an die Rentenversicherung für Sie ab. Die Zeit des Bürgergeldbezuges wird jedoch als Anrechnungszeit an die Rentenversicherung gemeldet. Anrechnungszeiten können sich positiv auf Ihre Rente auswirken, zum Beispiel für Wartezeiten für die Altersrente.

Unfallversicherung:
Wenn Sie vom Jobcenter zu einem Termin eingeladen werden und auf dem direkten Weg dorthin einen Unfall haben, sind Sie versichert. Das gilt auch für Ihrem Weg vom Jobcenter nach Hause und im Jobcenter selbst.

Weitere Informationen zum Thema „Kosten für Gesundheit und Versicherung“ finden Sie hier.

Haben Sie Anspruch auf Leistungen nach SGB II?

Das Jobcenter übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und die Ergebnisse der Berechnung!

Geld zum Leben

Regelbedarf

Der Regelbedarf umfasst sämtliche Bedarfe des täglichen Lebens. Insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile) sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Ausgenommen hiervon sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung und die Mehrbedarfe.

Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag in folgender Höhe ab dem 01. Januar 2024 gewährt:

Alleinstehende / Alleinerziehende 563,00€
Partner einer Ehe- oder Lebensgemeinschaft 506,00€
Volljährige in einer stationären Einrichtung und
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern
451,00€
Kinder im Alter von 14 Jahren bis 17 Jahren 471,00€
Kinder im Alter von sechs Jahren bis 13 Jahren 390,00€
Kinder unter sechs Jahren 357,00€

Sofern Kinder, Jugendliche und junge Erwachsende bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einen Anspruch auf Bürgergeld haben, besteht zusätzlich einen Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20,00 EUR.

Die verschiedenen Leistungen für Bildung und Teilhabe unterstützen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die Bürgergeld beziehen und eine Kindertageseinrichtung, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Es besteht somit die Möglichkeit, Angebote der Kindertageseinrichtung, Schule und Freizeit wahrzunehmen, welche ansonsten aus finanziellen Gründen nicht möglich wären.

Zu diesen Leistungen zählen:

• eintägige Schul- und Kindergartenausflüge
• mehrtägige Klassen- und Kindergartenfahrten
• Beförderung von Schülerinnen und Schüler zur Schule
• Nachhilfeunterricht
• Mittagsverpflegung in der Kindertageseinrichtung oder Schule
• Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in Form eines monatlichen Zuschusses von 15,00 EUR (z.B. für Mitgliedsbeiträge in Vereine, für Musikschule etc.)

Die oben genannten Leistungen können Sie in Ihrer Heimatgemeinde oder im Landratsamt Altötting beantragen. Nähere Informationen und Formulare erhalten Sie auf der Homepage des Landratsamtes Altötting.

Zusätzlich können Schülerinnen und Schüler einen persönlichen Schulbedarf erhalten. Dieser dient z.B. der Anschaffung von einem Schulrucksack, Schreibutensilien, Hefte etc..
Der persönliche Schulbedarf setzt sich aus einer Pauschale pro Schuljahr in Höhe von 195,00 EUR zusammen. Die Auszahlung erfolgt automatisch wie folgt:

• für das erste Schulhalbjahr im August 130,00 EUR
• für das zweite Schulhalbjahr im Februar 65,00 EUR

Um den persönlichen Schulbedarf zu erhalten, muss dem Jobcenter Altötting lediglich eine aktuelle Schulbescheinigung vorgelegt werden.

Geld zum Wohnen

Unterkunfts- und Heizkosten

Wenn Sie Bürgergeld erhalten, werden auch die Kosten für Ihre Unterkunft in angemessener Höhe vom Jobcenter übernommen. Dazu gehören die Kaltmiete, die Nebenkosten wie zum Beispiel Kosten für Wasser, Müllentsorgung oder Schornsteinfeger und die Heizkosten. Bewohnen Sie ein Haus oder eine Eigentumswohnung, kann das Jobcenter auch die damit verbundenen Belastungen wie die Schuldzinsen für Hypotheken oder die Wohngebäudeversicherung zahlen. Auch einmalige Kosten wie Nachzahlungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen oder Aufwendungen für die Beschaffung von Heizmaterial können ggf. in angemessener Höhe berücksichtigt werden.

Wohnen zur Miete

Wir achten darauf, dass die Bruttokaltmiete (Miete + kalte Nebenkosten) bestimmte Richtwerte nicht überschreitet.

Wohnen im eigenen Haus oder in einer Eigentumswohnung

Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.

Auch für Wohneigentum gilt: Die Kosten der Unterkunft und die damit verbundenen Belastungen müssen angemessen sein.

Beziehen Sie erstmals Bürgergeld, übernimmt das Jobcenter für maximal ein Jahr (Karenzzeit) die tatsächlichen Kosten Ihrer Wohnung. Im Anschluss an die Karenzzeit werden die Kosten der Unterkunft auf ihre Angemessenheit geprüft und längstens für weitere 6 Monate in tatsächlicher Höhe bezahlt. Danach können nur noch die für Sie individuell angemessenen Kosten berücksichtigt werden.

Heizkosten fallen nicht unter die Karenzzeit und werden grundsätzlich nur im angemessenen Umfang gewährt.

Wurden in der Vergangenheit nur die angemessenen Kosten übernommen, gilt jedoch Folgendes: Es werden weiterhin ausschließlich die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt.

Angemessen heißt, dass die Kosten Ihrer Unterkunft bestimmte Richtwerte nicht
überschreiten. Im Landkreis Altötting gelten ab 01.01.2024 folgende Kosten für Miete und die
kalten Betriebskosten (ohne Heizkosten) als angemessen:

Angemessene Unterkunftskosten im Landkreis Altötting (Bruttokaltmiete)
Ab 01.01.2024

Personen Stadt Burghausen und Gemeinden Haiming, Mehring, Emmerting restlicher Landkreis
1 500,00 € 490,00 €
2 620,00 € 580,00 €
3 730,00 € 630,00 €
4 800,00 € 740,00 €
5 950,00 € 880,00 €
jede weitere Person 150,00 € 140,00 €

Sind die Aufwendungen für Ihre Unterkunft nicht angemessen, müssen Sie die Kosten nach Aufforderung durch das Jobcenter möglichst senken. Unter Umständen kann dann der Umzug in eine günstigere Wohnung oder die Untervermietung eines Zimmers erforderlich werden.

Ihre Heizkosten werden vom Jobcenter bis zur Höhe der vorgegebenen Angemessenheitswerte übernommen. Die Ermittlung der Heizkosten erfolgt nach der Verbrauchsmenge der jeweilige Heizungsart (Erdgas, Heizöl, feste Brennstoffe) und der Wohnfläche gemäß Personenhaushaltgröße. Grundlage sind die Richtwerte des Bundesweiten Heizspiegels. Liegen in Ihren persönlichen Verhältnissen oder den baulichen Zuständen Ihres Wohnraumes besondere Umstände vor, können in begründeten Fällen höhere Heizkosten vom Jobcenter gezahlt werden. Bitte teilen Sie uns derartige Umstände mit.

Haben sich Ihre Heizkosten erhöht, reichen Sie bitte die Nachweise Ihres Vermieters oder des Versorgungsunternehmens umgehend beim Jobcenter ein.

Hohe Heizkosten aufgrund verschwenderischen Verhaltens werden nicht durch das Jobcenter übernommen. Wir möchten Sie daher auf ein entsprechend sparsames Heizverhalten hinweisen. Sind Ihre Heiz- und Betriebskosten unangemessen hoch und ist der Mehrverbrauch auf unwirtschaftliches Verhalten zurückzuführen, erfolgt eine Absenkung der Leistungen für Heizung und Betriebskosten in der Zukunft. Beachten Sie bitte nachfolgende Tipps zum richtigen Heizen und Lüften.

Wird das Heizmaterial selbst beschafft, werden die hierfür entstehenden Kosten im
Fälligkeitsmonat der Zahlung zusätzlich als Bedarf bei den Unterkunftskosten berücksichtigt.

Wenden Sie sich vor der Beschaffung von Heizmaterial jedoch bezüglich der angemessenen
Menge bitte unbedingt an den für Sie zuständigen Leistungsträger und reichen Sie bitte das beiliegende Dokument vollständig ausgefüllt im Jobcenter ein.

• Antrag für Heizmaterial

Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages ist es notwendig, dass Sie bei dem örtlich zuständigen Jobcenter eine Einverständniserklärung (Zusicherung) zur Übernahme der neuen Unterkunftskosten einholen. Das Jobcenter prüft vorab, ob der Umzug erforderlich ist und die künftigen Aufwendungen angemessen sind. Um eine Zusicherung zu beantragen, reichen Sie bitte das für Sie zutreffende Dokument zusammen mit der vom Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung vollständig ausgefüllt im Jobcenter ein:

• Antrag auf Umzug innerhalb des Landkreises Altötting
• Antrag bei Wegzug aus dem Landkreises Altötting 
• Antrag bei Zuzug von außerhalb in den Landkreis Altötting
• Mietbescheinigung 

Das Jobcenter kann auf Antrag notwendige Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten oder Mietkautionen (als Darlehen) übernehmen, wenn der Umzug erforderlich ist und die Zusicherung zur Übernahme der Kosten vor dem Umzug eingeholt wurde.

Haben Sie Fragen zum Thema Umzug? Dann vereinbaren Sie bitte rechtzeitig vor Ihrem Umzug einen Termin mit uns. Wenden Sie sich zur Terminvergabe an unsere Service-Hotline.

Sie erreichen uns unter der Telefonnummer +49 8671 986-500 immer Montag bis Freitag von 8.00 – 18.00 Uhr.

Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind und in eine eigene Wohnung umziehen wollen, bezahlt das Jobcenter die Kosten für die eigene Unterkunft nur unter bestimmten Voraussetzungen. Bitte beantragen Sie daher vor dem Umzug die Zustimmung beim Jobcenter. Wenden Sie sich hierfür an Ihre persönliche Ansprechpartnerin oder Ihren persönlichen Ansprechpartner. Ziehen Sie ohne Genehmigung um, werden die Kosten der Unterkunft nicht vom Jobcenter übernommen.

Grundsätzlich sind die Kosten für Haushaltsenergie (zum Beispiel Strom für Beleuchtung oder zum Kochen) Bestandteil des Regelbedarfs. Auch Nachzahlungen müssen Sie im Regelfall aus dem Regelbedarf bezahlen.

Sollten bei Ihnen aufgrund hoher Abschläge oder Nachzahlungsforderungen Stromschulden entstanden sein, können Sie beim Jobcenter ausnahmsweise eine Kostenübernahme beantragen. Wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, kann Ihnen im Einzelfall ein entsprechendes Darlehen gewährt werden. Bezahlen Sie die Schulden nicht, kann es zur Sperrung der Stromversorgung und zusätzlichen Kosten kommen. Bitte setzen Sie sich daher frühzeitig mit dem Jobcenter in Verbindung und reichen Sie bitte das beiliegende Dokument vollständig ausgefüllt im Jobcenter ein.

• Antrag auf Darlehen

Mietschulden können Sie als Leistungsbezieherin oder Leistungsbezieher vor erhebliche Schwierigkeiten stellen. Viele Vermieterinnen und Vermieter tolerieren keinerlei Zahlungsverzögerungen und können Ihnen die Wohnung in solchen Fällen kündigen.

Wenn es zu Problemen bei der Zahlung Ihrer Miete kommt, raten wir Ihnen dringend, sich schnellstmöglich bei uns zu melden. Um eine möglicherweise drohende Wohnungslosigkeit zu vermeiden, kann das Jobcenter unter Umständen bestehende oder entstehende Mietschulden als Darlehen übernehmen. Eine Mietschuldenübernahme durch das Jobcenter müssen Sie jedoch beantragen. Die Übernahme erfolgt in der Regel nur, wenn diese gerechtfertigt ist und beispielsweise der Wohnungsverlust droht. Auch ist es für die Übernahme wichtig, dass die Kosten Ihrer Unterkunft angemessen sind. Bitte setzen Sie sich daher frühzeitig mit dem Jobcenter in Verbindung und reichen Sie bitte das beiliegende Dokument vollständig ausgefüllt im Jobcenter ein.

• Antrag auf Darlehen

Geld für besondere Situationen

Babyerstausstattung, Bekleidung, Schwangerschaft

Für die Beschaffung von Bekleidung bei Schwangerschaft und von Erstausstattung bei Geburt eines Kindes (Kinderbett, Kleidung für Neugeborene, Kinderwagen etc.) ist eine Kostenübernahme in Form von Gutscheinen oder pauschaler Geldleistung möglich, wenn die Kosten hierfür nicht selbst aufgebracht werden können.

Eine Antragstellung ist bei allen Schwangerschaftsberatungsstellen im Landkreis möglich, ggf. erfolgt eine weitere Kostenerstattung durch die Jobcenter, wenn dies nicht ausreicht.

Familiennetzwerk
Landkreis Altötting

Mit dem „Familiennetzwerk Landkreis Altötting“ setzen sich die Netzwerkpartner für mehr Familien- und Kinderfreundlichkeit in der Region ein. Gemeinsames Ziel ist es, den Zugang für Familien zu bestehenden Leistungen und Hilfen zu erleichtern.

Geld für besondere Situationen

Besondere Situationen

In folgenden Fällen besteht Anspruch auf einen Mehrbedarf:

• Schwangerschaft
Für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche.

• Alleinerziehend
Für Alleinerziehende, abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder.

• Behinderung
Für Menschen mit Behinderung, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX beziehen.

• Kostenaufwändige Ernährung
Für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen eine bestimmte Ernährungsform einhalten müssen und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können.

• Warmwasser
Sofern Warmwasser nicht zentral aufbereitet und über die Heizkosten abgerechnet wird.

• Besonderer unabweisbarer Bedarf
Sie brauchen aufgrund besonderer Umstände kurzfristig mehr Geld für Ihre alltäglichen Bedürfnisse als es der Regelbedarf vorsieht. Hinzu kommt, dass Sie diese Kosten weder selbst bezahlen noch aufschieben können.
Bedarfe, die aufgrund besonderer Lebensumstände über einen länger andauernden Zeitraum entstehen und nicht vermeidbar sind, können auf Antrag übernommen werden.

Dies sind zum Beispiel:
• dauerhaft benötigte Hygienemittel bei bestimmten Erkrankungen (zum Beispiel HIV,Neurodermitis)

• Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern.

• Kosten für Kleidung nach außergewöhnlichen Ereignissen (Krieg, Brand etc.)

• Kosten für Schulbücher, die mangels Lernmittelfreiheit selbst erworben werden müssen.
(Hinweis: Unter Schulbücher sind auch Arbeitshefte zu verstehen, die über eine ISBN-Nummer verfügen. Zu den zu erstattenden Aufwendungen zählen ebenfalls die Kosten für eine entgeltliche Ausleihe dieser Schulbücher (und ggf. Arbeitshefte) in Höhe des Eigenanteils, unabhängig von der Höhe des Entgelts. Dies gilt auch für eine teilweise Kostentragungspflicht).

Die Voraussetzungen noch einmal kurz und knapp:
Ihr Kind bringt eine Liste der Schule mit nach Hause, auf dem die zu besorgenden Bücher benannt sind Sie müssen die Schulbücher/Arbeitshefte auf eigene Kosten kaufen oderkostenpflichtig ausleihen. Die Schulbücher/Arbeitshefte haben eine ISBN.

Dies sind nur Beispiele für einen besonderen unabweisbaren Bedarf. Sollten Sie nicht sicher sein, ob auch Ihre Aufwendungen anerkannt werden. Stellen Sie bitte einen formlosen Antrag. Ihr Antrag wird dann von uns geprüft.

Manchmal treten besondere Ereignisse oder Umstände ein, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden. In diesen Fällen kann ein Anspruch auf zusätzliche Beihilfen bestehen. Dazu gehören:

• Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten

• Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

• Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Das Jobcenter Altötting gewährt diese einmaligen Leistungen in Form von eigenen Pauschalen nach vorheriger gesonderter, formloser Antragstellung.

Das SGB II beinhaltet die Möglichkeit bei einer hohen Heizkostennachzahlung Bürgergeld nur für einen Monat zu beantragen. Auch bei einer einmaligen Heizmittelbeschaffung kann ein einmaliger Antrag gestellt werden. In diesem Monat kann das Jobcenter, abhängig von dem individuellen Anspruch, bei den Ausgaben unterstützen.

Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Fälligkeitsmonat gestellt werden.

Bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf Bürgergeld für einen Monat besteht, werden alle auch sonst erforderlichen Leistungsvoraussetzungen geprüft. Dazu gehört beispielsweise das Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in dem Monat. Auch zu ihrem Vermögen müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller Auskunft geben. Beim Bürgergeld für einen Monat hat jede Person der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von 15.000 Euro. Liegt das Vermögen höher, besteht kein Anspruch auf Bürgergeld

Der Leistungskatalog des SGB II umfasst auch Darlehen für unabweisbare Bedarfe. Dazu zählen zum Beispiel:

• Ersatzbeschaffung von Haushaltsgeräten

• Übernahme von Stromschulden bei Androhung von Stromsperren

• Mietschulden bei drohender Wohnungslosigkeit

Darlehen für unabweisbare Bedarfe nach § 24 Abs. 1 SGB II sind an folgende Voraussetzungen gebunden:

Der Bedarf muss von dem Regelbedarf umfasst und nach den Umständen unabweisbar sein. Er darf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden können durch Schonvermögen oder auf andere Weise (zum Beispiel Gebrauchtwarenlager oder Kleiderkammer). Der Bedarf muss nachgewiesen sein. Der Bedarf kann durch Sach- oder Geldleistung gedeckt werden.

Getilgt wird das Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5% des maßgebenden Regelbedarfs.

Antrag auf Darlehen

Angebote für Frauen und Familien, Alleinerziehende Mütter und Väter

Damit sie sich selbst wieder besser fühlen und dadurch den Kopf frei haben für Ihre berufliche Zukunft, haben wir spezielle Angebote für Frauen mit und ohne Kinder sowie für alleinerziehende Mütter und Väter

Information

Antragsstellung

Damit Sie Bürgergeld erhalten können, müssen Sie einen Antrag stellen.

Damit Sie Bürgergeld erhalten können, müssen Sie einen Antrag stellen.

Wenn Sie noch nie im Jobcenter Altötting Leistungen bezogen haben oder, wenn die Unterbrechung seit den letzten Leistungsbezug beim Jobcenter Altötting mehr als 6 Monate beträgt, ist ein Neuantrag/Hauptantrag (HA) zu stellen.

Haben Sie innerhalb der letzten 6 Monate Leistungen vom Jobcenter Altötting bezogen und benötigen Sie Bürgergeld für einen weiteren Zeitraum, ist ein Weiterbewilligungsantrag (WBA) zu stellen.

Bitte beachten Sie, dass wir erst über Ihren Antrag entscheiden können, wenn uns alle erforderlichen Formulare und Nachweise vorliegen und Ihre Identität vor Ort geprüft wurde. Sie erhalten einen Bescheid, der Sie über die Höhe der Leistungen und die Dauer des Bewilligungszeitraums informiert.

Da sich Änderungen an Ihrer Lebenssituation auf Ihren Leistungsanspruch auswirken können, müssen Sie uns diese unverzüglich mitteilen.

Sie können uns Veränderungen unkompliziert und schnell über den Online-Service www.jobcenter.digital mitteilen.

Sie können den Antrag auf Bürgergeld persönlich im Jobcenter, schriftlich, telefonisch oder bequem von zu Hause aus online stellen.

Wenn Sie persönlich vorbeikommen, planen Sie bitte eine Wartezeit ein.
Bitte bringen Sie zur Antragstellung folgende Unterlagen mit:
– Ausweisdokument (z.B. Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung)
– ggf. Aufenthaltstitel

Die Leistungen des Jobcenters sind nachrangige Leistungen. Das heißt, bevor wir Sie unterstützen können, müssen wir ganz genau prüfen, wieviel Einkommen Sie haben oder ob Sie von einer anderen Stelle (z.B. Wohngeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld, BAföG) Unterstützung bekommen können. Für die Prüfung benötigen wir umfangreiche Unterlagen. Je schneller Sie diese einreichen, desto schneller können wir Ihren Anspruch prüfen.

Wichtig: Der Antrag wird immer für den gesamten Monat gestellt. Wenn Sie z.B. am 30. März einen Antrag auf Bürgergeld stellen, wird Ihr Anspruch für den gesamten Monat März geprüft.

Online:
Stellen Sie Ihren Antrag online: Das geht bequem und einfach mit PC, Tablet oder Smartphone über unser Online-Portal www.jobcenter.digital.

Vorteile: Die Unterlagen liegen uns deutlich schneller und direkt in Ihrer Akte vor. Die Bearbeitungszeiten verkürzen sich um einige Tage. Zudem können wir bei Nachfragen direkt online kommunizieren. In Ihrem Online-Profil haben Sie gleich die Bestätigung über die eingereichten Unterlagen und damit einen besseren Überblick. Sie sparen sich Wege und Wartezeiten, weil Sie das Jobcenter nur einmal zur Überprüfung Ihrer Identität aufsuchen müssen.

Bei technischen Fragen oder Schwierigkeiten erhalten Sie von Montag bis Freitag, von 08:00 – 18:00 Uhr Hilfestellung unter der Rufnummer 0800/45555-01 (kostenfrei).

Schriftlich:
Hauptantrag (HA) zum anklicken und Download
Ausfüllhinweise zum anklicken und Download

Weiter Downloads zu den Themen in mehrere Sprachen verfügbar.

Wenn Sie innerhalb der letzten 6 Monate Leistungen vom Jobcenter erhalten haben, müssen Sie keinen kompletten Neuantrag stellen. Es reicht vollkommen aus, wenn Sie einen Weiterbewilligungsantrag und die Kontoauszüge der letzten 3 Monate einreichen.

Sie können Ihren WBA auch einfach hier downloaden oder ganz bequem über www.jobcenter.digital ausfüllen und direkt online versenden; ohne Wartezeiten – ganz einfach von Zuhause.

Mit dem Neuantrag/Hauptantrag bzw. dem Weiterbewilligungsantrag werden die meisten Leistungen des Jobcenters grundsätzlich beantragt. Einige Leistungen müssen jedoch extra beantragt werden. Dazu gehören die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, Erstausstattung für die Wohnung, für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt sowie Leistungen für unabweisbare Bedarfe.

Daneben gibt es auch noch gesonderte Anträge auf Erteilung einer Zusicherung des Jobcenters bei beabsichtigtem Umzug, auf Gewährung eines Darlehens wegen Miet- oder Energieschulden oder zur Beschaffung von Heizmaterial.

Sie finden die entsprechenden Formulare im Servicebereich.